Verletzung des Neutralitätsgebots
- nach Art. 18a Abs. 15 BayGO durch die Bekanntmachung in den Kybergnachrichten Heft 1/2007 S. 12

In den vorstehenden Kybergnachrichten wird zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens und zu seiner Zielsetzung eine völlig einseitige und verzerrte Darstellung widergegeben.
Der Rechtsanwalt der Initiatoren, Herr Hans Peine hat deshalb folgendes Schreiben an Herrn Bürgermeister Stefan Schelle berichtet:

" In Art. 18a Abs. 15 BayGO ist folgendes festgelegt:

"Die im Gemeinderat und die von den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen zum Gegenstand des Bürgerentscheids dürfen in Veröffentlichungen und Veranstaltungen der Gemeinde nur in gleichem Umfang dargestellt werden. Zur Information der Bürgerinnen und Bürger werden von der Gemeinde den Beteiligten die gleichen Möglichkeiten wie bei Gemeinderatswahlen eröffnet."

Die obengenannte Bekanntmachung in den Kybergnachrichten entspricht einer absolut einseitigen Darstellung des Bürgerbegehrens. Dies gilt sowohl für die Ausführungen zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens als auch für dessen Zielssetzungen.

( Wird im Näheren ausgeführt. -Für den vollständigen Inhalt des Schriftsatzes HIER KLICKEN -)

........... Da diese einseitige und unrichtige Darstellung bereits veröffentlicht ist, besteht ein
Rechtsanspruch auf Gegendarstellung
.

Ich darf Sie daher in Namen der Initiatoren des Bürgerbegehrens auffordern, folgende G e g e n d a r s t e l l u n g in den Kybernnachrichten für Februar 2007 an gleichwertiger Stelle zu veröffentlichen:

Bürgerbegehren "Unser Oberhaching – mit Grund und Boden sparsam umgehen!"

"Die einseitigen und unzutreffenden Darlegungen in den Kybergnachrichten (2007 Heft 1, S. 12) über die Zulässigkeit und die Zielsetzungen des Bürgerbegehrens veranlassen die Initiatoren zu folgender G e g e n d a r s t e l l u n g :

1. Das Bürgerbegehren ist nach Auffassung der Initiatoren und zahlreicher kompetenter Verwaltungsjuristen einwandfrei zulässig. Sogar das Landratsamt München als Rechtsaufsichtsbehörde ist dieser Auffassung. Der Flächennutzungsplan stellt eine Selbstverwaltungsangelegenheit dar und ist daher möglicher Inhalt eines Bürgerbegehrens.

Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot liegt nicht vor. Im Gegenteil lässt Satz 1 des Bürgerbegehrens die Abwägung ausdrücklich zu. Der Gemeinderat ist an ein Bürgerbegehren gebunden und könnte allenfalls bei Nachweis überzeugender oder zwingender Argumente gewisse Abweichungen beschließen. Es trifft daher n i c h t z u , dass nach einem Bürgerentscheid ein neues Verfahren mit "v ö l l i g o f f e –

n e m Ausgang" folgen würde.

Auch eine unzulässige Koppelung von nicht zusammenhängenden Fragen liegt nicht vor. Das Bürgerbegehren besteht vielmehr nur aus einer einzigen Forderung, nämlich, dass die derzeit geplanten Bauflächen von 53 ha auf 35 ha reduziert werden. Nach der Rechtsprechung des Bayer. Verfassungsgerichtshofs (E.v. 24.2.2000) könnten sogar verschiedene Fragen, die in einem inneren Zusammenhang stehen, in einem Begehren zusammengefasst werden.

2. Die Initiatoren sind der Auffassung, das 53 ha (= 530 000 qm!) neues Bauland mit dem Charakter von Oberhaching unvereinbar wäre. 35 ha neues Bauland, wie vom Bürgerbegehran akzeptiert, sind mehr als genug! Die Tatsache, dass die Bauflächen des alten Flächennutzungsplans vom Jahre 1969, der mehr oder weniger das gesamte Gemeindegebiet als bebaubar darstellte, bereits erheblich reduziert wurden, ändert nichts an dieser Beurteilung.

53 ha neue Bauflächen würden den ländlichen Charakter von Oberhaching endgültig zerstören und zu einem Verkehrsinfarkt führen. So würde, um nur ein Beispiel zu nennen, auf die Bahnhofstraße nach dem Gutachten Lang/Ulzhöfer t r o t z Realisierung einer Bahnparallele eine zusätzliche Verkehrsbelastung von 73 % zukommen.

Hans Peter Peine
(Rechtsanwalt)

Anlage: Kybergnachrichten 2007 H.1, S. 12
Verteiler für Abdrucke:

1. Fraktionsvorsitzende
2. Landratsamt München – Kommunalaufsicht –
3. Presse
4. Verwaltungsgericht München als vorläufige Information

 

Nachdem Bürgermeister Stefan Schelle weiterhin eine Gegendarstellung ablehnt, haben die Fraktionen der Freien Bürger, Bündnis 90 / Die Grünen und der IGAO Antrag auf Gegendarstellung an den Gemeinderat gerichtet.

Nach eingehender Diskussion der in den juristischen Kommentaren vertretenen Rechtsauffassungen und nach Diskussion des Rechtsanspruchs auf Gegendarstellung aus dem Pressegesetz beschloß der Gemeinderat mit 10 :12 Stimmen dem Antrag auf Gegendarstellungen nicht zu entsprechen.
Hiermit stellt sich die knappe Mehrheit des Gemeinderates ein Armutszeugnis aus: